Das Konsumkreditgesetz (KKG) ist das zentrale Schweizer Gesetz zum Schutz von Kreditnehmern. Es regelt, unter welchen Bedingungen ein Konsumkredit vergeben werden darf, welche Rechte Sie als Kreditnehmer haben und welche Pflichten der Kreditgeber erfüllen muss. In diesem Ratgeber erklären wir die wichtigsten Bestimmungen – und zeigen, wo die Grenzen des Gesetzes liegen.
Für welche Kredite gilt das KKG?
Das KKG gilt nicht für alle Kredite. Es erfasst ausschliesslich Konsumkredite, die folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllen:
- Kreditbetrag: CHF 500 bis CHF 80'000
- Laufzeit: Mindestens 3 Monate
- Zweck: Privater Konsum (nicht gewerblich)
Neben klassischen Barkrediten (Privatkrediten) fallen auch Leasingverträge, Teilzahlungskredite (Ratenkäufe) und Kreditkarten mit Teilzahlungsoption unter das KKG.
Nicht unter das KKG fallen: - Kredite unter CHF 500 oder über CHF 80'000 - Hypothekarkredite (Immobilienfinanzierung) - Kredite mit einer Laufzeit unter 3 Monaten - Gewerbliche Kredite und Firmenkredite - Kontoüberziehungen ohne feste Rückzahlungsvereinbarung
Das ist eine wichtige Grenze: Ein Kredit von CHF 81'000 ist nicht mehr dem KKG unterstellt. Der Kreditgeber muss in diesem Fall weder eine gesetzlich vorgeschriebene Kreditfähigkeitsprüfung durchführen noch eine IKO-Meldung absetzen. Die Bank trägt bei Krediten über CHF 80'000 das volle Risiko selbst – und der Konsumentenschutz kann den Vertrag nicht gestützt auf das KKG anfechten.
Kreditfähigkeitsprüfung – die wichtigste KKG-Bestimmung
Die Kreditfähigkeitsprüfung (KKG Art. 28–31) ist das Herzstück des Gesetzes. Sie soll verhindern, dass Konsumenten Kredite erhalten, die sie nicht zurückzahlen können.
Was wird geprüft?
Der Kreditgeber muss prüfen, ob der Antragsteller den Kredit zurückzahlen kann, ohne sich zu überschulden. Dafür wird eine Budgetberechnung durchgeführt: Alle Einnahmen werden den Ausgaben gegenübergestellt. Die Differenz – die sogenannte pfändbare Quote – bestimmt, wie viel Kredit möglich ist.
Die 36-Monats-Regel
Das KKG schreibt vor, dass die Rückzahlungsfähigkeit auf Basis von 36 Monaten berechnet wird – unabhängig davon, welche Laufzeit tatsächlich vereinbart wird. Selbst wenn Sie einen Kredit über 84 Monate beantragen, muss die Bank prüfen, ob Sie den gesamten Betrag innerhalb von 36 Monaten zurückzahlen könnten.
Diese Regel hat weitreichende Konsequenzen für die Budgetberechnung:
Formel: Pfändbare Quote × 36 Monate − Zinsanteil = maximaler Kreditbetrag
Beispiel bei einer pfändbaren Quote von CHF 1'000 pro Monat und einem Zinssatz von 8.9%: - CHF 1'000 × 36 = CHF 36'000 (Bruttokredit) - Abzüglich Zinsanteil (12.08% bei 36 Monaten und 8.9%): CHF 36'000 − 12.08% = CHF 31'651 maximaler Kredit
Kreditfähigkeit ist nicht Bonität
Ein weit verbreitetes Missverständnis: Das KKG verlangt die Prüfung der Kreditfähigkeit – nicht der Bonität. Das sind zwei verschiedene Dinge:
- Kreditfähigkeit: Kann der Kunde die Raten bezahlen? (Budgetberechnung) – gesetzliche Pflicht gemäss KKG Art. 28–31
- Bonität: Wie hoch ist das Ausfallrisiko? (Score, Zahlungshistorie) – keine gesetzliche Pflicht, freiwillige Risikobeurteilung der Bank
Banken führen in der Praxis immer beides durch – aber nur die Kreditfähigkeitsprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Bonitätsprüfung (z.B. über den CRIF-Score) ist eine interne Risikoentscheidung der Bank, die im KKG nicht geregelt ist.
Bestehende Verpflichtungen im Budget
Bestehende Kredite und Leasingverträge werden bei der Kreditfähigkeitsprüfung berücksichtigt – allerdings nicht anhand der tatsächlichen Monatsrate:
- Bestehende Kredite: Der offene Saldo wird durch 36 Monate geteilt, unabhängig von der vereinbarten Restlaufzeit.
- Bestehendes Leasing: Die effektive Monatsrate wird angerechnet.
Diese Unterscheidung ist für viele Kreditnehmer überraschend: Ein bestehender Kredit mit CHF 72'000 Restschuld und 72 Monaten Restlaufzeit wird im Budget mit CHF 2'000 pro Monat belastet (72'000 ÷ 36), obwohl die tatsächliche Rate nur rund CHF 1'200 beträgt. Das ist einer der häufigsten Gründe, warum eine Umschuldung die Kreditfähigkeit verbessert.
IKO-Meldepflicht
Das KKG schreibt in Art. 25–27 vor, dass jeder Kreditgeber bei der Vergabe eines KKG-unterstellten Konsumkredits eine Meldung an die IKO (Informationsstelle für Konsumkredit) absetzen muss. Vor jeder neuen Kreditvergabe muss ausserdem eine IKO-Abfrage durchgeführt werden.
In der Praxis spricht fast niemand von der IKO – stattdessen hat sich der Begriff «ZEK-Abfrage» durchgesetzt. Der Grund: Beide Systeme – die gesetzlich vorgeschriebene IKO und die freiwillige ZEK (Zentralstelle für Kreditinformation) – werden von der gleichen Geschäftsstelle in Zürich betrieben und laufen über dieselbe technische Schnittstelle.
Der Unterschied ist dennoch relevant: Bei der IKO werden Vertragsdaten 14 Tage nach Vertragsende gelöscht. Bei der ZEK bleiben sie noch 3 Jahre (bei positivem Abschluss) oder 5 Jahre (bei Verlust) gespeichert.
Mehr dazu im Ratgeber: ZEK-Eintrag erklärt.
Maximaler Zinssatz
Das KKG legt einen maximalen effektiven Jahreszins fest. Dieser Höchstzinssatz wird vom Bundesrat periodisch angepasst und gilt für alle KKG-unterstellten Konsumkredite. Der Kreditgeber darf diesen Zinssatz nicht überschreiten.
Der maximale Zinssatz gilt separat für verschiedene Kreditarten:
- Barkredite (Privatkredite): Maximaler effektiver Jahreszins gemäss Bundesratsverordnung
- Kontoüberzugskredite: Eigener Höchstzinssatz
- Kreditkarten mit Teilzahlungsoption: Eigener Höchstzinssatz
Der effektive Jahreszins umfasst sämtliche Kreditkosten – nicht nur den Nominalzins, sondern auch Bearbeitungsgebühren, Kontoführungskosten und alle weiteren Nebenkosten. Er ist der einzige verlässliche Massstab für den Vergleich verschiedener Kreditangebote.
Mehr dazu im Ratgeber: Effektiver Jahreszins erklärt.
14-tägiges Widerrufsrecht
Nach der Unterzeichnung des Kreditvertrags haben Sie ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht (KKG Art. 16). Innerhalb dieser Frist können Sie den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die wichtigsten Regeln: - Der Widerruf muss schriftlich erfolgen (Brief, nicht per Telefon oder E-Mail). - Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie alle Vertragsunterlagen erhalten haben. - Bei einem Widerruf müssen Sie bereits ausbezahlte Beträge innerhalb von 30 Tagen zurückzahlen. - Für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung wird ein angemessener Verzugszins berechnet. - Der Kreditgeber darf Ihnen bei einem Widerruf keine Gebühren oder Entschädigungen berechnen.
Das Widerrufsrecht ist ein starkes Konsumentenschutzinstrument – es gibt Ihnen die Möglichkeit, einen übereilten Kreditentscheid ohne finanzielle Nachteile rückgängig zu machen.
Vorzeitige Rückzahlung
Das KKG gibt Ihnen das Recht, Ihren Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen (KKG Art. 17). Dabei gilt:
- Keine Vorfälligkeitsentschädigung: Der Kreditgeber darf keine Gebühr für die vorzeitige Rückzahlung verlangen. Das unterscheidet den Schweizer Konsumkredit deutlich von Hypotheken.
- Zinsersparnis: Sie zahlen nur Zinsen bis zum Tag der Rückzahlung. Die verbleibenden Zinsen entfallen.
- Teilweise Rückzahlung: Auch Teilrückzahlungen sind jederzeit möglich. Die Restschuld und damit die verbleibenden Zinsen reduzieren sich entsprechend.
Dieses Recht ist insbesondere bei einer Umschuldung relevant: Sie können Ihren bestehenden Kredit jederzeit ablösen und durch einen neuen Kredit mit besseren Konditionen ersetzen, ohne eine Strafe zu bezahlen.
Pflichten des Kreditgebers
Das KKG legt dem Kreditgeber umfangreiche Pflichten auf:
Informationspflicht
Der Kreditgeber muss vor Vertragsschluss klar und verständlich informieren über: den effektiven Jahreszins, die Gesamtkosten des Kredits, die Höhe und Anzahl der Raten, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine vorzeitige Rückzahlung.
Kreditfähigkeitsprüfung
Vor jeder Kreditvergabe muss der Kreditgeber die Kreditfähigkeit prüfen. Die Kreditvergabe ist verboten, falls sie zur Überschuldung führt. Verstösst der Kreditgeber gegen diese Pflicht, kann der Vertrag angefochten werden – der Kreditnehmer muss dann nur den Nettobetrag ohne Zinsen und Gebühren zurückzahlen.
IKO-Meldung
Jeder neue Kreditvertrag, jede Ablösung und jede Vertragsbeendigung muss an die IKO gemeldet werden.
Verbot der Überschuldung
Der zentrale Grundsatz des KKG: «Die Kreditvergabe ist verboten, falls sie zur Überschuldung führt.» Dieser Pflichthinweis muss auf jeder Kreditwerbung und auf jeder Seite erscheinen, die Konsumkredite bewirbt.
Werbekonvention für Konsumkredit
Ergänzend zum KKG gilt seit dem 1. Januar 2016 die Werbekonvention für Konsumkredit, eine Selbstregulierung der Branche. Sie verbietet unter anderem:
- Werbung für Kredite zur Finanzierung von Ferien, Hochzeiten, Steuern oder Spielschulden
- Irreführende Begriffe wie «Sofortkredit», «Expresskredit» oder «Kredit ohne Prüfung»
- Versprechen wie «garantierte Zusage» oder «Kredit für alle»
- Gezielte Werbung an Personen unter 25 Jahren
Verstösse gegen die Werbekonvention können mit Bussen bis CHF 100'000 geahndet werden.